Satzung

§ 1
Name & Sitz
Der Verein führt den Namen Turnverein „Jahn“Plettenberg 1887 e.V.
Vereinsregister Nr. 40215 beim Amtsgericht Iserlohn
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde für alle Begriffe in der Regel die männliche Schreibweise verwendet. Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll und sowohl die weibliche als auch die männliche Schreibweise für die entsprechenden Begriffe gemeint ist
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit, für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
2. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich gleichfalls auch dem Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke;
4. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
5. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings-, Übungs- und Gesundheitsprogrammes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssports;
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen;
f) Organisation und Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen
g) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keiner durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern;
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
b) außerordentlichen Mitgliedern;
Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins und juristische Personen. Die passiven Mitglieder nehmen nicht am Übungsbetrieb teil.
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Herkunft und Religion werden.
§ 5
Aufnahme
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung. Die Mitglieder werden in einer EDV-gestützten Mitgliederliste geführt.
Es besteht kein Aufnahmeanspruch in den Verein. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Über die Aufnahme / Nichtaufnahme entscheidet der Vorstand.
Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen und unterschreiben.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung);
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag muss noch für das Kalenderjahr bezahlt werden in dem der Austritt erklärt wird.
b) Streichung von der Mitgliederliste;
Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Turnrates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Turnrates über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 7
Ausschluss
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt besonders vor bei:
a) Verstößen gegen die Satzung;
b) Nichtbefolgen von Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten;
c) unehrenhaftem Verhalten;
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur vom Turnrat mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
3. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene die Entscheidung der Hauptversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
§ 8
Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge, die durch die Hauptversammlung festgelegt werden. Für die Kursangebote werden zusätzliche Kursbeitrage fällig. Diese legt der Turnrat fest.
§ 9
Allgemeine Rechte und Pflichten
1. Rechte der Mitglieder:
a) Alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken. Gesetzliche Vertreter sind ausgeschlossen.
b) Die Wählbarkeit zum Vorstand gem. § 26 BGB, sowie das Stimmrecht in Vermögensangelegenheiten wird auf volljährige Mitglieder beschränkt.
c) Mitglieder, die länger als sechs Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Versammlungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
d) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht sämtliche Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins in den dafür vorgesehenen Zeiten zu nutzen. Den Anordnungen der Übungsleiter ist Folge zu leisten.
2. Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder des Vereins sind gehalten:
a) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen;
b) den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten und den Anordnungen der Übungsleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.
c) die Beiträge pünktlich zu zahlen;
d) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln;
§ 10
Haftung
Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei der Leibesübung oder auf den Vereinsgrundstücken vorkommenden Unfälle und Schäden, soweit diese Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 11
Organe und Gremien
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Turnrat;
c) der Vorstand nach § 26 BGB;
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 12
Ordentliche- und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Diese muss in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres erfolgen.
3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch einfachen Brief bzw. durch E-Mail für diejenigen Mitglieder, die dem Verein ihre E-Mail-Adresse angegeben haben. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 3 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu stellen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. -Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.
8. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
9. Anträge zur Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen drei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
10. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts und Kassenberichts des Vorstandes;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
4. Wahl der Mitglieder des Turnrates in ungeraden Kalenderjahren;
5. Wahl der Kassenprüfer
a) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 1 Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören darf.
b) Die Amtszeit der Kassenprüfer ist 3 Jahre. Es wird jährlich ein Nachrücker gewählt und der am längsten im Amt scheidet aus. Einer ist jeweils in Reserve.
c) 2 Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
6. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
8. Änderung der Ehrungssordnung;
9. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
10. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
11. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 13
Turnrat
1. Den Turnrat bilden:
Der Vorstand gemäß § 14
Der Vertreter Gesundheitssport
Der Vertreter Freizeit-/ Breitensport
Der Vertreter Leistungssport
Der Turnfestwart
Der Verantwortliche für Mitgliederverwaltung
Der Verantwortliche für Gebäudewirtschaft
2. Die anzahlmäßige Zusammensetzung regelt die Geschäftsordnung des Turnrates.
3. Die Turnratmitglieder werden auf die Zeit von 4 Jahren gewählt.
4. Beendet ein Turnratmitglied seine Amtszeit vorzeitig, setzt der Vorstand einen Nachfolger kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein.
Aufgaben des Turnrates
1. Der Turnrat ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Turnrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlüsse für den Vorstand vorzubereiten;
b) Die Interessen der Fachbereiche zu vertreten;
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;
f) Ausschluss von Mitgliedern;
g) Erstellung einer Ehrungsordnung;
3. Der Turnrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 14
Vorstand
1. Den Vorstand bilden:
Der Vorsitzende
Der Geschäftsführer
Der Schatzmeister
Der sportliche Leiter
Der Schriftführer
Der Jugendwart
2. Eine Personalunion ist unzulässig.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
4. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so setzt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger kommissarisch ein.
6. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
7. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Geschäftsführer, einberufen.
Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Über die internen Aufgaben und Zuständigkeitsverteilungen des Vorstandes entscheidet dieser in eigener Zuständigkeit per einfachem Beschluss.
3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vertretung des Vereins nach Innen und Außen;
b) Die laufenden Geschäfte führen;
c) Erstellung der Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
e) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Turnrates;
4. Der Vorstand nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein wahr. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Verträge mit Selbständigen und freiberuflich Tätigen, sowie Dienstleistungs- und Werkverträge. Ebenfalls umfasst sind die Verträge mit ehrenamtlich Tätigen des Vereins.
§ 15
Geschäftsführender Vorstand gemäß § 26 BGB
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
Dem Vorsitzenden
Dem Geschäftsführer
Dem Schatzmeister
§ 16
Turnjugend
1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig.
2. Als anerkannter Träger der freien Kinder und Jugendhilfe nach §75 SGB VIII führt und verwaltet sich die Jugend im Rahmen einer Jugendordnung selbstständig. Sie ist für die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel der öffentlichen Hand und privaten Träger sowie der zugewiesenen Mittel des TV Jahn Plettenbergs zuständig.
3. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
4. Der Jugendwart bzw. der Stellvertreter ist Mitglied des Vorstandes.
5. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
6. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
§ 17
Datenschutz
Zur Wahrnehmung und zur Erfüllung seines Vereinszweckes ist der TV Jahn Plettenberg 1887 e.V. berechtigt, die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben bereitzustellen und zentral zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Die zentrale Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten kann auch über Internet erfolgen. Die personenbezogenen Daten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) behandelt. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte außerhalb der satzungsgemäßen Zweckbestimmung erfolgt nicht.
Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sofern die Mitglieder des DTB und die dem DTB angeschlossenen Organisationen (Verein Deutsche Turnfeste e.V., DTB Dervice GmbH, DTB Shop GmbH) die zentral vorgehaltenen Daten für ihre satzungsgemäßen Zwecke nutzen, geht die Verpflichtung zum Schutz der personenbezogenen Daten und die Nichtweitergabe der personenbezogenen Daten außerhalb des satzungsgemäßen Zweckes mit Erteilung des Nutzungsrechtes und der Zugriffsberechtigung vom DTB auf das Mitglied bzw. die dem DTB angeschlossene Gesellschaft über.
Sofern der TV Jahn Plettenberg 1887 e.V. verpflichtet ist, an Sportorganisationen personenbezogene Daten zu übermitteln, erfolgt eine Weitergabe von Daten nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang.
Aufgrund des technischen Fortschritts und dem ständigen Wandel, der die Informationsverarbeitung betreffenden Gesetze und Verordnungen kann der Vorstand Ausführungsregelungen zu dieser Datenschutzerklärung beschließen.
Veröffentlichung von persönlichen Daten und Bildern:
Mit Eintritt in den Verein erklärt sich das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter damit einverstanden, dass die Darstellung seiner Teilnahme, der Erfolge oder Bilder (z.B. in Aktion) zur Veröffentlichung auf der Homepage sowie in den Druckmedien grundsätzlich erlaubt ist.
§ 18
Auflösung und Vereinsvermögen
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das bei der Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen muss der Stadt Plettenberg zukommen mit der Weisung dieses nur zu sportlichen Zwecken im Interesse der körperlichen und geistigen Ertüchtigung der Jugend der Stadt Plettenberg zu verwenden. Über eine Empfehlung beschließt die auflösende Hauptversammlung.
Beschlüsse hierfür dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Auch bedürfen Satzungsänderungen, soweit sie sich auf die Vermögensbildung beziehen, der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 19
Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Plettenberg, 03.03.2017